Satzung

§1 Name, Sitz, Vereinsregister, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Bremer Zentrum für Baukultur“.
Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Bremen.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Eintragung den Zusatz „e.V.“.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, Bildung, Wissenschaft und Forschung insbesondere auf dem Gebiet der Baukultur, sowie die Information über das aktuelle baukulturelle Geschehen in Bremen an einem ausgewiesenen Ort.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke venivendet werden. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an dem Vereinsvermögen.

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§4 Mitgliedschaft

Geborene Mitglieder des Vereins sind die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Bau, Umwelt und Verkehr, die Universität Bremen, die Hochschule Bremen, die Hochschule für Künste, das Focke-Museum (Bremer Landesmuseum für Kunst- und Kulturgeschichte, Stiftung des öffentlichen Rechts) und die Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen.

Darüber hinaus können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts Mitglieder des Vereins werden. Natürliche Personen nur bei Volljährigkeit.

Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand des Vereins beantragt werden. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand, der den Eintritt zu bestätigen hat.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung.

Der Austritt erfolgt durch die schriftliche Anzeige an den Vorstand und kann nur unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

Die Mitgliedschaft erlischt sofort bei Einzelpersonen durch Tod und bei juristischen Personen durch den Verlust ihrer Rechtsfähigkeit.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn in grober Weise schuldhaft die Interessen des Vereins verletzt werden und dies trotz Abmahnung durch den Vorstand nicht geändert wird. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§5 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat

§6 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitglieder­versammlung wird mindestens einmal im Jahr schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einberufen. Ihr ist alljährlich der Bericht des Rechnungsprüfers und ein Revisionsbericht, sowie der Haushalts­plan für das kommende Geschäftsjahr vorzulegen.

Eine außerordentliche Mitglieder­versammlung findet statt, wenn der Vorstand dies beschließt oder aber mindestens ein Sechstel der ordentlichen Mitglieder dies fordert.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

Die Mitgliederversammlung dient ferner der Aussprache über die Tätigkeit des Vereins und der Entscheidung über die Verwendung der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel, soweit nicht der Vorstand über diese entscheidet.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gefasst, soweit nicht die Satzung oder das Gesetz etwas anderes vorschreibt.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Abstimmungen sind geheim durchzuführen, sofern die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies beantragt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten:

Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 7 Personen. 4 Vorstandsmitglieder werden von den geborenen Mitgliedern bestellt – davon ein Vorstandsmitglied von den 3 Hochschulen; die übrigen geborenen Mitglieder stellen je 1 Vorstandsmitglied. Die restlichen 3 Vorstandsmitglieder werden von der Mitglieder­versammlung gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Schriftführer. Die weiteren Vorstandsmitglieder sind Beisitzende.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Die Amtszeit des einzelnen gewählten Vorstands­mitgliedes endet mit der Übernahme des Vorstandsamtes durch den nach Ablauf der Amtszeit gewählten Nachfolger. Legt ein Vorstands­mitglied sein Amt nieder, scheidet es aus dem Vorstand aus. Für die Restlaufzeit hat das geborene Mitglied einen Ersatz zu stellen; bei den gewählten Vorstandsmitgliedern ist eine Ersatzwahl auf der nächst fälligen, ordentlichen Mitglieds­versammlung vorzunehmen. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Die Aufgaben des Vorstandes sind neben der Geschäftsführung des Vereins:

Zur Vertretung des Vereins gemäß 8 26 BGB sind jeweils 2 Vorstandsmitglieder zum gemeinschaftlichen Handeln berechtigt, wobei einer der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Jedoch sind beisitzende Vorstandsmitglieder nicht vertretungsberechtigt.

§8 Der Beirat

Der Verein kann einen Beirat bis zu 20 Personen bestellen. Dieser soll den Vorstand bei Entscheidungen über die inhaltliche Ausrichtung des Vereins beratend unterstützen.

Der Beirat wird von der Mitglieder­versammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§9 Geschäftsstelle

Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsstelle einrichten.

§10 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt auf Vorschlag des Vorstandes die Mitglieder­versammlung.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Senator für Bau, Umwelt und Verkehr, das Archivgut an das Staatsarchiv Bremen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 23.September 2003 nach Beschluss durch die Gründungsversammlung in Kraft.